Ja zu einem starken Hinweisgeberschutz, nein zu überbordender Bürokratie – so das Ergebnis des gestrigen Vermittlungsausschusses, den ich für die CDU/CSU-Bundestagsfraktion gemeinsam mit meinen Kollegen Andrea Lindholz und Günter Krings vorbereiten durfte. Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen dürfen sich freuen: Sie erhalten durch die Streichung der Pflicht zur Bearbeitung von anonymen Meldungen und entsprechenden Meldekanälen mehr Flexibilität, die sie in schwierigen Zeiten dringend benötigen. Mit der Stärkung interner Meldewege, einer fairen Beweislastverteilung und dem größeren Spielraum bei den Löschfristen haben wir als CDU/CSU-Bundestagsfraktion und die Bundesländer mit Beteiligung der Union weitere wichtige Verbesserungen erreicht. Das Ergebnis ist ein besserer Hinweisgeberschutz.
Im Folgenden die Ergebnisse nochmals im Detail:
- Die Pflicht zur Bearbeitung anonymer Meldungen und zur Einrichtung anonymer Meldekanäle entfällt. Dies gilt gleichermaßen für interne sowie externe Meldestellen.
- Der Vorrang interner Meldewege wird gestärkt. Hinweisgeber sollten sie bevorzugen, wenn intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten.
- Die Beweislastregelung wird präzisiert: Die Beweislastumkehr greift erst dann, wenn der Hinweisgeber erstens eine Meldung oder Offenlegung nach dem Gesetz und eine Benachteiligung darlegt und ggf. beweist und zweitens schlüssig vorträgt, dass er diese Benachteiligung infolge der Meldung oder Offenlegung erlitten hat.
- Die Löschfrist für die Dokumentation der Meldungen wird flexibilisiert. Die Dokumentation kann auch länger als drei Jahre aufbewahrt werden, soweit dies erforderlich & verhältnismäßig ist.
- Das Bußgeldhöhe wird von 100.000 Euro auf 50.000 Euro halbiert. Die Nichteinrichtung einer internen Meldestelle wird zudem erst sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes sanktioniert.
- Der Begriff „Verstöße“ wird klargestellt. Missbräuchliches Verhalten wird als Unterfall von rechtswidrigen Verhalten eingeordnet.
- Der Begriff des „begründeten Verdachtsmomentes“ wird unter Berücksichtigung des Richtlinientextes näher bestimmt.
- Ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens wird sowohl für die Hinweisgeber als auch für die von einer Falschmeldung Betroffenen ausgeschlossen.